RS OGH 2004/12/21 4Ob252/04v, 4Ob105/11m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2004
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Norm

UrhG §15 Abs1
UrhG §74 Abs7

Rechtssatz

Mit dem bloßen Einrichten eines Hyperlinks kommt es noch zu keiner Vervielfältigung eines digitalen Werks auf dem adressierten Rechner. Es kommt damit zu keiner Verdoppelung des Internetauftritts der Anbieter, weil der Hyperlink nur die Zugriffsmöglichkeit erleichtert, nicht aber die in das Internet gestellten Informationen erweitert oder gar verdoppelt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 252/04v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2004 4 Ob 252/04v
  • 4 Ob 105/11m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 105/11m
    Auch; Beisatz: Erstellt ein Suchmaschinenbetreiber keine Vervielfältigungsstücke von auf Speichermedien Dritter körperlich festgelegten Originalbildern des Urhebers, greift er nicht in das Vervielfältigungsrecht nach § 15 UrhG ein. (T1); Veröff: SZ 2011/118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119651

Im RIS seit

20.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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