RS OGH 2005/1/26 9Bs311/04

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Norm

ARHG §33
SDÜ Art54
SDÜ Art55

Rechtssatz

Gemäß Anhang I Ziffer 2 Abs 2 zu Art 3 des Beitrittsvertrages der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union, BGBl III 20/2004, finden (u.a.) die Art. 44 bis 59 des SDÜ seit 1.5.2004 im Verhältnis zu den neuen EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Bei Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des Art 54 SDÜ vorliegen, kommt es nicht auf das Datum des Inkrafttretens des SDÜ, sondern (rückwirkend) auf den Zeitpunkt der gerade zu treffenden Entscheidung an. Mangels (nachgewiesener) Erklärung Italiens zu Art 55 SDÜ ist von einer uneingeschränkten Geltung des Art 54 SDÜ gegenüber Italien auszugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2005:RL0000058

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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