RS OGH 2005/2/2 9Ob149/04h, 2Ob94/14h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2005
beobachten
merken

Norm

ABGB §943
ABGB §1432

Rechtssatz

Die Auffassung, ein Schenker könne nicht mehr auf Rückübertragung des Eigentums bzw auf grundbücherliche Löschung klagen, wenn das formlose Schenkungsversprechen durch bücherliche Einverleibung des Beschenkten „erfüllt" ist, kann jedenfalls in den Fällen nicht zum Tragen kommen, in denen sich der Schenker gegenüber dem Beschenkten noch vor der Einverleibung auf die Formungültigkeit berufen und keine eigenen Schritte zur Verbücherung gesetzt hat.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 149/04h
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 Ob 149/04h
    Veröff: SZ 2005/12
  • 2 Ob 94/14h
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 94/14h
    Auch; Beisatz: Eine Heilung bei einer Schenkung ohne Notariatsakt erfordert grundsätzlich ein weiteres aktives Tun des unwirksam Verpflichteten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119710

Im RIS seit

04.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten