RS OGH 2005/2/23 9Bs35/05v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2005
beobachten
merken

Norm

StPO §149a
UrhG §91 Abs1

Rechtssatz

Die Offenlegung seitens des Access Providers, welcher Teilnehmer mittels einer bestimmten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt an der öffentlichen Telekommunikation teilgenommen hat, ist - jedenfalls wenn es sich um eine dynamische, also nicht dauerhafte IP-Adresse handelt - als Telefonüberwachung iSd § 149a Abs 1 Z 1 lit b StPO zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2005:RL0000059

Dokumentnummer

JJR_20050223_OLG0459_0090BS00035_0500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten