TE Vwgh Beschluss 2004/12/17 2001/03/0037

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Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 1997 §111;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der T Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Cerha Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 20. Dezember 2000, Zl. Z 10/2000-52, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei: M GmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Axel Reidlinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde auf Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 111 Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 26/2000, in Ergänzung zu dem bisher zwischen den Parteien geltenden Zusammenschaltungsvertrag vom 14. Juli 2000 weitere Regelungen für die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin in einem neuen Anhang 14a, betreffend den wechselseitigen tariffreien Zugang zu Online-Diensten.

Am 7./10. Mai 2001 schlossen die Parteien einen Zusammenschaltungsvertrag betreffend den "Wechselseitigen tariffreien Zugang zu Online-Diensten", der - u.a. - lautet:

"Diese Vereinbarung bildet als Anhang 14a einen integrierenden Bestandteil der zwischen den Parteien geltenden Zusammenschaltungsvereinbarung vom 14. Juli 2000 und ersetzt die mit Entscheidung der Telekom-Control-Kommission vom 20. Dezember 2000 im Verfahren zu GZ Z 10/00 ergangene Anordnung.

MCI verpflichtet sich, die Einstellung des bei der Telekom-Control-Kommission anhängigen Verfahrens zu GZ Z 10/00 zu beantragen."

Dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit, weil das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin auf Grund des genannten Vertrages weggefallen sei, hielt die Beschwerdeführerin - zusammengefasst - entgegen, es bestehe nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis, zumal der Vertrag vom 7./10. Mai 2001 etwa für nichtig oder ungültig erklärt werden könnte; der angefochtene Bescheid sei auf Grund des die Beschwerdeführerin treffenden Nichtdiskriminierungsgebotes weiterhin Grundlage für (dritten) Mitbewerbern zu gewährende Bedingungen; die Einstellung des bei der belangten Behörde noch anhängigen Verfahrensteils (betreffend eine "Überlaufregelung") wirke sich auf den Beschwerdefall nicht aus.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung im formellen Sinn (nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch eine Verwaltungsbehörde oder durch den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof) vorliegen (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Juli 2004, Zl. 2002/03/0304). Ob das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen, ohne an die Erklärung des Beschwerdeführers gebunden zu sein.

Im Hinblick auf das geschilderte Verwaltungsgeschehen - der zwischen den Parteien geschlossene Zusammenschaltungsvertrag soll entsprechend der Einigung der Parteien den angefochtenen Bescheid ersetzen, ohne dass irgendein Vorbehalt gemacht worden wäre - besteht für die Beschwerdeführerin kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Beschwerdesache. Die theoretische Möglichkeit eines Wegfalls des Vertrages wegen Nichtigerklärung oder erfolgreicher Anfechtung besteht in ähnlicher Weise auch für einen rechtskräftigen Bescheid, der - allenfalls in einem Wiederaufnahmeverfahren - aufgehoben werden könnte. Basis für die Beurteilung der die Beschwerdeführerin auf Grund des Diskriminierungsverbots treffenden Pflichten ist nach Abschluss des Vertrages vom 7./10. Mai 2001 dieser, nicht der von diesem Vertrag ersetzte - angefochtene - Bescheid.

Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Beschwerde nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Die belangte Behörde hat sich auch im hier angefochtenen Bescheid auf jenes Gutachten berufen, das bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2002, Zl. 2000/03/0190, als - hinsichtlich der Kapitalkosten der Beschwerdeführerin - nicht schlüssig beurteilt worden war. Der angefochtene Bescheid wäre daher - ohne Wegfall des Rechtsschutzinteresses - auch hier wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften

aufzuheben gewesen, weshalb der Beschwerdeführerin Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen war.

Wien, am 17. Dezember 2004

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030037.X00

Im RIS seit

22.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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