Norm
ABGB §1333Rechtssatz
Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und der in den Materialien niedergelegten Absicht des Gesetzgebers, ist § 1333 Abs 3 ABGB keine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Kosten vorprozessualer anwaltlicher Tätigkeit, die zum Zweck der Prozessführung oder Vermeidung schon vor Einleitung des Prozesses aufgewendet wurden. Solche Kosten sind weiterhin als vorprozessuale Kosten zu qualifizieren, nach den allgemeinen Regeln über den Prozesskostenersatz zu beurteilen, damit im Kostenverzeichnis geltend zu machen und vom Richter auf ihre Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und auf eine Deckung im Einheitssatz zu prüfen. Für solche anwaltliche vorprozessuale Bemühungen ist der Rechtsweg weiterhin unzulässig (weitergehend als OLG Wien 16 R 262/04y auch in teilweiser Abkehr von der zu 12 R 207/04f des OLG Wien vertretenen Rechtsansicht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000655Im RIS seit
09.11.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011