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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §66 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Zisterzienserstiftes W in W, vertreten durch DDr. Heinz Mück, Dr. Peter Wagner, Dr. Walter Müller und Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Oktober 2001, Zl. ForstR-100678/8-2001-I/Bü/Scw, betreffend Bannlegung (mitbeteiligte Partei: Bund - Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Februar 2001 wurden unter Spruchpunkt I. bestimmte, im Spruch näher umschriebene, Teilflächen von Grundstücken im Eigentum der Beschwerdeführerin zum Bannwald erklärt. Die Bannlegung erfolgte spruchgemäß "zur Abwehr von Gefahren für die Bundesstraße 129 im Sinne des § 27 Abs. 2 lit. a, lit. e und lit. g des Forstgesetzes 1975".
Gleichzeitig wurden unter Spruchpunkt I. des Bescheides eine Reihe von Maßnahmen (in insgesamt 25 Ziffern untergliedert) zum Zwecke der Bannlegung angeordnet.
Mit Spruchpunkt II. des genannten Bescheides wurde die Durchführung der in den Ziffern 2 bis 15 und 17 bis 24 genannten Maßnahmen "der durch den Bannwald Begünstigten (Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung) nach Maßgabe des Antrages der Waldeigentümerin vom 9.11.1998 gemäß § 28 Abs. 4 Forstgesetz 1975 aufgetragen".
Die übrigen (und somit nicht dem mitbeteiligten Bund aufgetragenen) Maßnahmen betrafen die Duldungsverpflichtung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der "nachstehenden Bewirtschaftungsmaßnahmen zur bestmöglichen Erreichung des Bannzweckes gegen Entschädigung" (Z 1), die Duldungsverpflichtung der Beschwerdeführerin betreffend Steinfänge oder andere "technische Verbauungen, welche die Bundesstraßenverwaltung für notwendig erachtet" (Z 16), sowie die Verpflichtung, keine Nutzungsrechte einzuräumen (Z 25).
In Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides wurde der "Ausspruch über eine Entschädigung allfälliger aus der Bannlegung erwachsener, vermögensrechtlicher Nachteile" einem gesonderten Entschädigungsbescheid "nach Einlangen eines Antrages" vorbehalten. Als Rechtsgrundlage für diesen Ausspruch wird § 31 Forstgesetz 1975 idgF genannt.
Mit Spruchpunkt IV. wird die beschwerdeführende Partei zur Tragung ziffernmäßig bestimmter Kosten des Verfahrens verpflichtet.
Über Berufung des mitbeteiligten Bundes erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen wurde. Begründet wurde diese Aufhebung im Wesentlichen damit, dass gemäß § 28 Abs. 4 Forstgesetz 1975 dem Begünstigten lediglich die Durchführung der für den Bannzweck erforderlichen Maßnahmen aufzutragen sei. Eine Übertragung sämtlicher diesbezüglicher Kosten und Haftungen könne daraus nicht abgeleitet werden und wäre auch unbillig. Es seien dem Waldeigentümer Kosten, die sich durch Verpflichtungen aus Vorschriften des Forstgesetzes 1975, anderer gesetzlicher Bestimmungen und Privatrechtstiteln ergeben, zuzurechnen. Sinn der Kostentragungsregelung des § 31 Abs. 1 und 2 Forstgesetz 1975 sei die Entlastung des Waldeigentümers von einem Aufwand zu fremdem Nutzen, nicht jedoch die Befreiung von allen aus dem Eigentum an Waldgrund erfließenden Pflichten. Im Streitfall hätte daher die Behörde gemäß § 31 Abs. 11 Forstgesetz 1975 bzw. in weiterer Folge das ordentliche Zivilgericht die wechselseitigen Ansprüche zu klären und vorzuschreiben. Die Erstbehörde sei im bekämpften Bescheid davon ausgegangen, dass auf Grund der mangelnden Übereinstimmung der Bannwaldflächen in der Natur mit einem seinerzeitigen Bannlegungsbescheid vom 19. Oktober 1989 eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes stattgefunden habe und daher über die Bannlegung bescheidmäßig neu abgesprochen habe werden müssen. Man habe jedoch nicht nur die Flächen ändern müssen, sondern es sei auch der Zustand des Waldes nunmehr ein anderer, was geänderte bzw. zusätzliche Maßnahmen erfordere. Diese Rechtsansicht könne zwar insoweit nachvollzogen werden, als eine Diskrepanz zwischen den im Bannlegungsbescheid vom 19. Oktober 1989 beschriebenen Flächen und ihrer Lage in der Natur korrigiert werden müsse; die Feststellung, dass auch der Zustand des Waldes ein anderer sei, habe an Hand des Ermittlungsergebnisses bzw. der Aktenlage nicht nachvollzogen werden können. Die Verkehrsanlage, das schwierige Gelände sowie das Problem der Überalterung der Rotbuchenbestände seien auch schon im Jahr 1989 vorgelegen, weshalb die Notwendigkeit der inhaltlichen Neufeststellung bzw. einer Vorschreibung neuer Maßnahmen näher zu begründen gewesen wäre.
Im Hinblick auf die Kostentragung nach § 31 Abs. 1 Forstgesetz 1975 oder die Maßnahmendurchführung gemäß Abs. 4 durch die Begünstigte sei die nachvollziehbare fachliche Begründung der Vorschreibungen besonders wichtig (Hinweis auf Bobek/Plattner/Reindl, Forstgesetz 1975, Anmerkung 2 zu § 28). Im Hinblick auf diese unumgängliche fachliche und rechtliche Begründung der Vorschreibungen gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 3 Forstgesetz 1975 wäre es im Hinblick auf die im Berufungsverfahren eingeholte Stellungnahme der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 13. Juni 2001 dringend erforderlich gewesen, festzustellen, zu welchen Maßnahmen der Waldeigentümer nach anderen Bestimmungen des Forstgesetzes, sonstigen gesetzlichen Vorschriften oder Privatrechtstiteln verpflichtet gewesen wäre, um eine seriöse Auseinandersetzung mit der Frage der Kostentragung für die notwendigen Maßnahmen zu ermöglichen.
Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des § 66 Abs. 2 AVG kommt die belangte Behörde daher zur Ansicht, dass es im gegenständlichen Fall "zur Beurteilung der Notwendigkeit der zur Erreichung des Bannzweckes vorzuschreibenden Maßnahmen, der vom Waldeigentümer nach anderen Bestimmungen des Forstgesetzes oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften durchzuführenden oder zu unterlassenden Maßnahmen sowie der Feststellung der Kostentragung unumgänglich" sei, eine neue Verhandlung durchzuführen. Es sei daher mit Aufhebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des im Verwaltungsverfahren nach § 28 Abs. 4 ForstG 1975 antragstellenden Stiftes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie ebenso wie der durch die Finanzprokuratur vertretene Bund (Bundesstraßenverwaltung) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 in der Fassung BGBl. Nr. 576/1987 lauteten:
"Bannwald
§ 27. (1) Wälder, die der Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen und Anlagen oder kultiviertem Boden dienen, sowie Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung (§ 6 Abs. 2) ein Vorrang zukommt, sind durch Bescheid in Bann zu legen, sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).
(2) Bannzwecke im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
a) der Schutz vor Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Schneeabsitzung, Erdabrutschung, Hochwasser, Wind oder ähnlichen Gefährdungen,
b)
die Abwehr der durch Emissionen bedingten Gefahren,
c)
der Schutz von Heilquellen sowie von Fremdenverkehrsorten und Ballungsräumen vor Beeinträchtigung der Erfordernisse der Hygiene und Erholung sowie die Sicherung der für diese Zwecke notwendigen Bewaldung der Umgebung solcher Orte,
d)
die Sicherung eines Wasservorkommens,
e)
die Sicherung der Benutzbarkeit von Verkehrsanlagen und energiewirtschaftlichen Leitungsanlagen,
f) die Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung,
g) der Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Zustand des Waldes oder aus seiner Bewirtschaftung ergeben.
Inhalt der Bannlegung
§ 28. (1) Die Bannlegung besteht in der Vorschreibung der nach dem Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Maßnahmen und Unterlassungen sowie in der bestmöglichen Gewährleistung der Durchführung der Maßnahmen.
(2) Soweit es zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Behörde insbesondere
a) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Herbeiführung eines Bewuchses anzuordnen, der den Bannzweck am besten zu erfüllen vermag, wie überhaupt eine bestimmte Waldbehandlung zu verbieten oder aufzuerlegen,
b) bestimmte Fällungen oder Nutzungsarten vorzuschreiben, einzuschränken oder zu verbieten,
c) im Bannwald bestehende Nutzungsrechte einzuschränken oder aufzuheben,
d) bestimmte Bringungsarten oder die Benützung bestimmter Bringungsanlagen vorzuschreiben, örtlich oder zeitlich zu beschränken oder zu verbieten,
e) auf Antrag des Begünstigten den Eigentümer des Bannwaldes zu verpflichten, besondere Maßnahmen (wie die Errichtung und Erhaltung von Anlagen zum Schutze vor Steinschlag, Vermurungen und Lawinen, die Durchführung von Anpflanzungen u. dgl.) im erforderlichen Ausmaß zu dulden.
(3) Die Behörde hat ferner erforderlichenfalls
a) die Fällung an die vorherige Anmeldung oder forstfachliche Auszeige oder an eine Bewilligung zu binden,
b) die Bewirtschaftung nach einem behördlich genehmigten Wirtschaftsplan vorzuschreiben,
c) den Begünstigten die Bestellung und Namhaftmachung einer für die Überwachung der Einhaltung der angeordneten Maßnahmen verantwortlichen Person vorzuschreiben,
d) ein allgemeines, gemäß § 34 Abs. 10 ersichtlich zu machendes Verbot des Betretens des Bannwaldes durch Unbefugte zu erlassen.
(4) Auf Verlangen des Eigentümers des Bannwaldes hat die Behörde die Durchführung der gemäß Abs. 2 und 3 vorgesehenen und für den Bannzweck erforderlichen Maßnahmen dem durch den Bannwald Begünstigten aufzutragen.
Bannlegung im Interesse von Verkehrsanlagen
§ 29. (1) Wird Wald zu Gunsten einer Verkehrsanlage in Bann gelegt und erscheint es im Interesse eines gefahrlosen Verkehrs erforderlich, so hat die Behörde, abgesehen von den im § 28 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen, im Bannlegungsbescheid insbesondere noch anzuordnen, dass die beabsichtigte Durchführung von Waldarbeiten mindestens 48 Stunden vor Beginn dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst anzuzeigen ist.
(2) Dem Erhalter der Verkehrsanlage obliegt es, in Bannwäldern die im § 28 Abs. 2 lit. e näher umschriebenen Maßnahmen auf eigene Kosten zu treffen.
...
Bannlegungsverfahren
§ 30. (1) Das Bannlegungsverfahren ist von Amts wegen oder auf Antrag einzuleiten.
(2) Zur Antragstellung sind berechtigt:
a)
der Waldeigentümer,
b)
das Land vom Standpunkt der Landesraumplanung,
c)
darüber hinaus hinsichtlich der Bannzwecke gemäß § 27 Abs. 2
1. lit. a bis d:
alle physischen oder juristischen Personen, die ein rechtliches Interesse an der Bannlegung nachzuweisen vermögen,
2. lit. a überdies:
Dienststellen gemäß § 102 Abs. 1,
3. lit. e:
der Erhalter der Verkehrsanlage oder der energiewirtschaftlichen Leitungsanlage,
4. lit. f:
der Bundesminister für Landesverteidigung.
(3) Der Antrag hat alle für die Einleitung des Verfahrens notwendigen Angaben zu enthalten, insbesondere den Bannzweck, die genaue Bezeichnung des zur Bannlegung beantragten Waldes, seine Eigentümer, die beantragten Beschränkungen und den Kreis der voraussichtlich Begünstigten.
...
(6) Sind die Voraussetzungen der Bannlegung weggefallen, so ist diese auf Antrag des Waldeigentümers, des Begünstigten oder von Amts wegen aufzuheben.
(7) Im Verfahren gemäß Abs. 6 kommt den darin bezeichneten Personen Parteistellung zu.
Entschädigung
§ 31. (1) Der Waldeigentümer hat, sofern ihm aus der Bannlegung vermögensrechtliche Nachteile erwachsen, Anspruch auf Entschädigung. Die Kosten für die Ausführung angeordneter Maßnahmen hat der Begünstigte zu tragen.
(2) Die Entschädigung entfällt insoweit, als der Waldeigentümer nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften oder aus einem Privatrechtstitel zur Durchführung oder Duldung von Maßnahmen verpflichtet ist.
(3) Ist die Bannlegung ihrem Bannzwecke nach voraussichtlich eine bleibende und zugleich mit solchen Erschwernissen der Bewirtschaftung verbunden, dass eine ordnungsgemäße Nutzung durch den Waldeigentümer dauernd ausgeschlossen erscheint, so ist auf dessen Verlangen statt auf Entschädigung auf die gänzliche Ablösung des Waldes durch den Begünstigten zu erkennen.
...
(6) Die Entschädigung ist vom Begünstigten zu leisten; gereicht jedoch die Bannlegung mehreren Begünstigten zum Vorteil, so ist die Entschädigung von diesen im Verhältnis des erlangten Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles zu tragen. Auch eine Begünstigung des Waldeigentümers selbst ist hiebei einzurechnen.
..."
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und Zurückverweisung der Sache an die Behörde erster Instanz im Hinblick auf das "Recht auf Nichtdurchführung eines durch eine unrichtige Rechtsansicht der zweiten Instanz präjudizierten weiteren Verfahrens in erster Instanz".
Der angefochtene Bescheid beruht auf § 66 Abs. 2 AVG. Danach kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Ein auf § 66 Abs. 2 AVG gestützter letztinstanzlicher Bescheid kann mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden, wobei eine Rechtsverletzung durch einen solchen Bescheid einerseits darin gelegen sein kann, dass die Berufungsbehörde mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen von dieser Regelung zu Unrecht Gebrauch gemacht hat, aber auch darin, dass die Berufungsbehörde von einer für den Beschwerdeführer nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 10. Juni 1999, Zl. 99/07/0045, oder vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/10/0204).
Die belangte Behörde hat die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides insbesondere auf die Überlegung gestützt, dass die Erforderlichkeit der Maßnahmen, die gemäß § 28 Abs. 2 und 3 Forstgesetz 1975 anzuordnen wären, aus forstfachlicher Sicht nicht ausreichend begründet worden seien und es überdies u.a. zur Feststellung der Notwendigkeit der aufgetragenen Maßnahmen und zur "Feststellung der Kostentragung" unumgänglich sei, eine neue Verhandlung durchzuführen.
Es ist daher im Hinblick auf die Bindungswirkung der tragenden Aufhebungsgründe zu prüfen, ob die von der belangten Behörde zu Grunde gelegte Rechtsauffassung, dass die Notwendigkeit der aufgetragenen Maßnahmen nicht ausreichend begründet worden sei und dass bei der Vorschreibung von Maßnahmen gemäß § 28 Abs. 2 und 3 Forstgesetz 1975 iVm § 28 Abs. 4 Forstgesetz 1975 auch die Frage der Kostentragung in die Beurteilung mit einzubeziehen sei, zutreffend ist.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich zutreffend darauf hinweist, dass nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 4 Forstgesetz 1975 die Behörde auf Verlangen des Eigentümers des Bannwaldes die Durchführung der gemäß Abs. 2 und 3 vorgesehenen und für den Bannzweck erforderlichen Maßnahmen dem durch den Bannwald Begünstigten aufzutragen habe. Wie unten noch näher darzulegen ist, trifft aber die Annahme der belangten Behörde zu, dass bei der Erteilung des Auftrags nach § 28 Abs. 4 Forstgesetz auch die Frage der Kostentragung zu berücksichtigen und dabei auch zu bestimmen ist, welche der Maßnahmen vom Waldeigentümer nach anderen Bestimmungen des Forstgesetzes oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften durchzuführen sind. Dies hat insbesondere auch - worauf es im Beschwerdefall entscheidend ankommt - Bedeutung für die Beurteilung, ob die belangte Behörde zu Recht von der Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgegangen ist und somit zu Recht § 66 Abs. 2 AVG angewendet hat.
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Berufungsverfahren in seiner Stellungnahme zum Antrag auf Vorschreibung von Maßnahmen nach § 28 Abs. 4 Forstgesetz 1975 u.a. darauf hingewiesen, dass die Bundesstraßenverwaltung in der Lage sei, mit eigenen Mitteln einen wirksamen und ausreichenden Schutz der Verkehrsanlage zu gewährleisten. Diesem Einwand kommt im Hinblick auf die hg. Rechtsprechung Rechtserheblichkeit zu, da es bei Zutreffen dieses Hinweises an der Erforderlichkeit der Maßnahmen iSd § 28 Abs. 1 und 2 Forstgesetz 1975 fehlte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1995, Zl. 94/10/0115).
Darüber hinaus ist im Beschwerdefall aber auch Folgendes von Bedeutung:
Die Folge der Erteilung eines Auftrages gemäß § 28 Abs. 4 Forstgesetz 1975 ist, dass der Begünstigte, dem der Auftrag erteilt wurde, auch durch die Kosten dieser Maßnahme belastet wird. Eine vergleichbare Bestimmung über einen Kostenersatz durch den Waldeigentümer an den begünstigten Dritten, wenn dieser auf Grund eines Auftrages nach § 28 Abs. 4 Forstgesetz 1975 die Maßnahme durchzuführen hat (wie dies § 31 Forstgesetz 1975 für den Fall der Durchführung der Maßnahmen durch den Waldeigentümer vorsieht), ist im Forstgesetz 1975 nicht enthalten. Der Hinweis im erstinstanzlichen Bescheid auf einen möglichen Antrag nach § 31 Forstgesetz geht daher insofern fehl; ein solcher Antrag könnte nur vom Waldeigentümer gestellt werden.
Die belangte Behörde ist in diesem Zusammenhang mit ihrem Hinweis im angefochtenen Bescheid auf die Frage der Kostentragung, die zu prüfen sein werde, insoweit im Recht (und nur insoweit ergibt sich eine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren aus dem angefochtenen Bescheid), als bei der Erteilung eines Auftrages nach § 28 Abs. 4 Forstgesetz aus den im Folgenden näher darzustellenden Gründen nur jene Maßnahmen aufgetragen werden können, für welche der Grundeigentümer (wenn er die Maßnahmen selbst durchführen müsste) einen Ersatz nach § 31 Forstgesetz 1975 erhalten könnte.
Das Fehlen eines dem § 31 Forstgesetz analogen Kostenersatzanspruches des Begünstigten gegen den Waldeigentümer hat nämlich zur Folge, dass im Falle der Erteilung eines Auftrages nach § 28 Abs. 4 Forstgesetz 1975 die Kosten sämtlicher dem Begünstigten aufgetragenen Maßnahmen diesen auch endgültig belasten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Kostentragung für Maßnahmen, die anlässlich einer Bannlegung angeordnet werden, im Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0069, ausgesprochen, dass aus dem System des Forstgesetzes folge, dass die Eigenschaft als Schutzwald und die Bannlegung einander nicht ausschlössen. Dies bedeute, dass die Vorschriften der §§ 21 ff über den Schutzwald und die Vorschriften der §§ 27 ff Forstgesetz 1975 über den Bannwald nebeneinander anzuwenden seien, wenn in Ansehung des in Rede stehenden Waldes die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen sowohl der Schutzwaldeigenschaft als auch der Bannlegung vorlägen. Die Eigenschaft als Schutzwald stünde einer Bannlegung nicht entgegen. Im Hinblick auf die Kostentragung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass gemäß § 31 Abs. 2 Forstgesetz 1975 die Entschädigung für den Waldeigentümer insoweit entfalle, als der Waldeigentümer nach anderen Bestimmungen des Forstgesetzes oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften oder aus einem Privatrechtstitel zur Durchführung oder Duldung von Maßnahmen verpflichtet sei. Angesichts dieser Regelung bestünden auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Interessen Dritter, insbesondere der Begünstigten, keine Bedenken dagegen, dass eine Bannlegung - die Verwirklichung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Erforderlichkeit nach dem Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen vorausgesetzt - auch solche Maßnahmen umfasse, zu denen der Waldeigentümer auch auf Grund anderer forstrechtlicher Vorschriften, etwa jener über die Schutzwaldbewirtschaftung, verpflichtet sei. Einerseits sei nur im Rahmen des Verfahrens über eine Bannlegung den Begünstigten eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt, mit deren Hilfe sie ihr Interesse an der Bannlegung und der damit verbundenen Gefahrenabwehr durchsetzen könnten; andererseits stelle § 31 Abs. 2 Forstgesetz 1975 sicher, dass die Begünstigten nicht zur Finanzierung von Maßnahmen herangezogen würden, zu deren Durchführung oder Duldung der Waldeigentümer nach anderen Vorschriften, etwa jenen über den Schutzwald, verpflichtet sei.
Wollte man nun - wie das die Beschwerdeführerin offenbar zu Grunde legt - davon ausgehen, dass § 28 Abs. 4 Forstgesetz 1975 unter den "erforderlichen Maßnahmen" sämtliche Maßnahmen versteht, welche im Rahmen einer Bannlegung vorzuschreiben sind, ergäbe sich, dass im Rahmen der Erteilung eines Auftrages gemäß § 28 Abs. 4 Forstgesetz 1975 jenen Bedenken, die der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis im Zusammenhang mit § 31 (insbesondere dessen Abs. 2) Forstgesetz 1975 als ausgeräumt bezeichnete, in diesem Fall nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Wenn die Anordnungen bei der Bannlegung auch Maßnahmen beinhalten können, zu denen der Waldeigentümer nach anderen Vorschriften verpflichtet ist, und gemäß § 28 Abs. 4 Forstgesetz 1975 auch diese Maßnahmen dem Begünstigten aufgetragen werden könnten, ohne dass eine Festsetzung einer Entschädigung für den Begünstigten, der diesfalls die Kosten zunächst tragen müsste, vorgesehen ist, läge eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.
Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zutreffend im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof im oben genannten hg. Erkenntnis Zl. 94/10/0069 angesprochene Kostentragungsproblematik angenommen, dass dem Begünstigten gemäß § 28 Abs. 4 Forstgesetz 1975 nicht sämtliche im Rahmen der Bannlegung als erforderlich anzusehenden Maßnahmen derart vorgeschrieben werden können, dass er auch die Kosten dafür zu tragen hätte.
Im Hinblick darauf, dass das Forstgesetz 1975 keine Entschädigungsleistung durch den Waldeigentümer im Falle eines Auftrages nach § 28 Abs. 4 Forstgesetz 1975 an den Begünstigten kennt, kommt ein gesondertes Verfahren über die Festsetzung einer derartigen Entschädigung durch den Waldeigentümer an den Begünstigten nicht in Betracht. Dem ist bereits bei der Erteilung des Auftrags durch die entsprechende Einschränkung des Auftrags Rechnung zu tragen. In Ermangelung der Anwendbarkeit des § 31 Forstgesetz 1975 im Fall der Erteilung eines Auftrages nach § 28 Abs. 4 Forstgesetz 1975 ist dieser in verfassungskonformer Weise einschränkend auszulegen. Unter den Maßnahmen, die dem durch den Bannwald Begünstigten aufzutragen sind, sind in Ermangelung einer Kostenersatzregelung der oben genannten Art nur solche Maßnahmen zu verstehen, für welche eine Entschädigung gemäß § 31 Forstgesetz 1975 an den Waldeigentümer zu leisten wäre, wenn die Maßnahme vom Waldeigentümer selbst, ohne dass ein Auftrag nach § 28 Abs. 4 Forstgesetz 1975 ergangen wäre, durchzuführen wäre.
Maßnahmen, für welche gemäß § 31 Abs. 2 Forstgesetz 1975 dem Waldeigentümer keine Entschädigung gebührte, können daher gemäß § 28 Abs. 4 Forstgesetz 1975 dem Begünstigten nicht aufgetragen werden.
Im Hinblick auf die Komplexität der im Beschwerdefall noch zu klärenden Sach- und Rechtsfragen konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass eine Aufhebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG zulässig war. Dies nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, dass sich insbesondere aus der erst im Berufungsverfahren eingeholten Stellungnahme der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie eine Reihe von fachlichen Fragen (wie nicht zuletzt die Behauptung, die Bundesstraßenverwaltung könne für einen ausreichenden Schutz der Verkehrsanlage sorgen) ergeben, die Erörterungen mit den Parteien unter Hinzuziehung von Sachverständigen erforderlich machen, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unumgänglich erscheint.
Die beschwerdeführende Partei wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Behörde erster Instanz wird im fortgesetzten Verfahren auf der Basis der mit der dargestellten Rechtslage zu vereinbarenden Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid das Verfahren zu ergänzen haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 20. Dezember 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100231.X00Im RIS seit
11.02.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008