RS OGH 2005/5/24 4Ob21/05z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2005
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Norm

GewO §32 Abs2
UWG §1 C2

Rechtssatz

Das Nebenrecht eines Gewerbes darf nur ausgeübt werden, wenn auch das Gewerbe betrieben wird, aus dem es abgeleitet wird (hier: Übernahme von Filmen und Datenträgern zur Ausarbeitung von Fotos).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119994

Dokumentnummer

JJR_20050524_OGH0002_0040OB00021_05Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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