RS OGH 2005/6/22 13R105/05x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2005
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Norm

ABGB §1298
RATG §23

Rechtssatz

Die Verletzung von Aufklärungspflichten macht den Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB ex contractu schadenersatzpflichtig. Der Geschädigte ist mit dem Beweis für die Behauptung belastet, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln des Schädigers nicht eingetreten wäre. Kommt es zu einer Schädigung durch Unterlassung, so ist zu fragen, ob der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Die Beweispflicht des Geschädigten für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs gilt auch in den Fällen des § 1298 ABGB. Die Beweislastumkehr dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich. Bei der Verletzung von Aufklärungspflichten durch einen Rechtsanwalt ist nicht von einer „prima-facie-Kausalität" auszugehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Aufklärungspflicht; Rechtsanwalt; Beweislast; Honorar; Wahlrecht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000071

Dokumentnummer

JJR_20050622_LG00309_01300R00105_05X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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