RS OGH 2005/7/26 11Os57/05z (11Os58/05x, 11Os59/05v)

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Veröffentlicht am 26.07.2005
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Norm

StPO §149a Abs1 Z1 litb

Rechtssatz

Mit der Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung einer Telekommunikation waren (§ 149a Abs 1 Z 1 lit b StPO) ist mehr als eine bloße Ermittlung, Auswertung, Zuordnung, Abgleichung, Verwertung oder sonstige Verarbeitung im internen Bereich des Providers gemeint, nämlich ein Vorgang mit Außenwirkung (Verschaffung der Kenntnis, vgl § 119 StGB), weil nur ein solcher das Telekommunikationsgeheimnis verletzen kann. § 149a Abs 1 Z 1 lit b StPO stellt auf die sogenannte „Rufdatenrückerfassung" ab, durch die offen gelegt wird, wann, wie lange und mit welchen Teilnehmern an der öffentlichen Telekommunikation mittels einer bestimmten Anlage aktiv oder passiv Verbindung aufgenommen wurde. Eine derartige Offenlegung ist bei der Mitteilung von Stammdaten des Benutzers einer IP-Adresse zu einer bestimmten Zeit nicht erforderlich. Die Erhebung des Namens und der Wohnadresse eines Internetbenutzers, dem eine bestimmte - sei es statische, sei es dynamische - Internetadresse zugewiesen ist oder war, ist unter keinen der Eingriffstatbestände des § 149a Abs 1 Z 1 StPO zu subsumieren.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 57/05z
    Entscheidungstext OGH 26.07.2005 11 Os 57/05z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120088

Dokumentnummer

JJR_20050726_OGH0002_0110OS00057_05Z0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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