RS OGH 2005/8/24 3Ob192/05i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2005
beobachten
merken

Norm

ABGB §177 E
ABGB §177a

Rechtssatz

Das Pflegschaftsgericht hat bei Vorlage einer Obsorgevereinbarung der Eltern ohne weiteren Antrag über die Genehmigung zu entscheiden. Auch die Entscheidung nach § 177a Abs 1 ABGB darüber, welcher Elternteil künftig allein mit der Obsorge betraut ist, hat von Amts wegen zu erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120140

Dokumentnummer

JJR_20050824_OGH0002_0030OB00192_05I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten