Norm
ABGB §177 ERechtssatz
Das Pflegschaftsgericht hat bei Vorlage einer Obsorgevereinbarung der Eltern ohne weiteren Antrag über die Genehmigung zu entscheiden. Auch die Entscheidung nach § 177a Abs 1 ABGB darüber, welcher Elternteil künftig allein mit der Obsorge betraut ist, hat von Amts wegen zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120140Dokumentnummer
JJR_20050824_OGH0002_0030OB00192_05I0000_001