RS OGH 2005/9/15 4Ob166/05y

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Veröffentlicht am 15.09.2005
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Norm

VerwGesG §1 Abs2

Rechtssatz

Die „bühnenmäßige" Aufführung eines musikdramatischen Werks erfordert neben der gesanglichen, mimischen und gestischen Gestaltung auch eine szenische Darstellung des Handlungsablaufs, die den Werkinhalt für Auge und Ohr des Zusehers erkennbar vermittelt (mit Hinweisen auf österreichische und deutsche Literatur).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120238

Dokumentnummer

JJR_20050915_OGH0002_0040OB00166_05Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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