RS OGH 2005/9/27 1Ob110/05s, 8Ob25/09y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2005
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Norm

KSchG §5e Abs1
KSchG §5g Abs1 Z2
EG -RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397LL0007 Art6 Abs2

Rechtssatz

Ist ein Kaufvertrag im Fernabsatzweg gem § 5a KSchG zustandegekommen und hat der Käufer vor Erklärung des Rücktritts nach § 5e KSchG den der Abnützung und Wertminderung unterliegenden Kaufgegenstand während der Rücktrittsfrist nicht nur begutachtet, sondern dermaßen extensiv in Gebrauch genommen, dass der Unternehmer den Kaufgegenstand nur mehr zu einem erheblich niedrigeren Kaufpreis „gebraucht" weiterveräußern konnte, steht der Auferlegung eines angemessenen Nutzungsentgelts einschließlich einer Entschädigung für eine durch die Nutzung entstandene Minderung des gemeinen Werts gemäß § 5g KSchG nichts im Wege. Diese Norm steht nicht im Widerspruch zu Art 6 der „Fernabsatz-Richtlinie".

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 110/05s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 110/05s
    Veröff: SZ 2005/137
  • 8 Ob 25/09y
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 25/09y
    Vgl; Beisatz: Allein das bloße Ausprobieren, ob die Sache funktioniert, stellt noch keine Benützung im Sinne des § 5g Abs 1 Z 2 KSchG dar. (T1); Beisatz: Hier: Keine über die zwecks Erprobung erforderliche kurzfristige Ingebrauchnahme hinausgehende Nutzung der Kaufsache. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120223

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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