RS OGH 2005/10/18 10ObS68/05f, 10ObS10/08f, 10ObS23/09v, 10ObS134/15a, 10ObS33/16z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2005
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Norm

BPGG §4 Abs3
oöPGG §4 Abs3
EinstV §2 Abs2
EinstV §2 Abs3
WPGG §4 Abs3
WrEinstV §1 Abs4
stmkPGG §4 Abs5a

Rechtssatz

Es ist nicht nur für den Betreuungsbedarf, sondern auch beim Zeitaufwand für Hilfsverrichtungen bei Kindern und Jugendlichen nur jenes Ausmaß zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß bei gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Für sie sind also auch die Pauschalwerte nach § 2 Abs 3 der OöEinstV, die stets iSd OöPGG auszulegen ist, nicht verbindlich.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 68/05f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 ObS 68/05f
    Beisatz: Eine Gleichheitswidrigkeit liegt nicht vor, weil es sich hier um eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung handelt; nämlich um eine solche zwischen Erwachsenen und Kindern bzw Jugendlichen, denen schon aus ihrer biologischen Entwicklung heraus ein in den Obsorgeregelungen des Privatrechts zum Ausdruck gebrachter natürlicher, wenngleich alters- und entwicklungsabhängiger Betreuungsaufwand durch ihre Eltern bzw den sie betreuenden Elternteil oder Vormund zukommen muss. (T1)
    Veröff: SZ 2005/148
  • 10 ObS 10/08f
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 ObS 10/08f
    Auch; Beisatz: Die bei Kindern erforderliche konkret-individuelle Prüfung des Pflegebedarfs auch für Hilfsverrichtungen hat nicht nur dann stattzufinden, wenn der Pflegebedarf für eine Hilfsverrichtung den dafür vorgesehenen fixen Zeitwert von zehn Stunden monatlich unterschreitet, sondern muss in gleicher Weise auch für den umgekehrten Fall gelten, dass der tatsächliche Pflegebedarf diesen Zeitwert überschreitet. (T2)
    Veröff: SZ 2008/19
  • 10 ObS 23/09v
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 ObS 23/09v
    Vgl auch; Beisatz: Da es auf den konkret zu ermittelnden behinderungsbedingten Mehraufwand ankommt, haben für die Einstufung von behinderten Kindern und Jugendlichen Richt-, Mindest- und Fixwerte keine Geltung. Bei den Hilfsverrichtungen ist aber zu beachten, dass der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf. (T3) Beisatz: Hier: § 4 Abs 5a stmkPGG. (T4)
  • 10 ObS 134/15a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 ObS 134/15a
    Auch
  • 10 ObS 33/16z
    Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 ObS 33/16z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120279

Im RIS seit

17.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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