RS OGH 2005/10/20 54R227/05d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
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Norm

ABGB §1295

Rechtssatz

Eine potentielle Bedrohung, die nicht schon als aktuelle Störung eines geschützten Rechtsguts verstanden werden kann, reicht nicht aus, um einen haftungsrechtlichen Anspruch auf Gefahrbeseitigung oder auf Erstattung der Beseitigungskosten zu begründen. Dient sohin eine Maßnahme - vorliegend die Abreise vom Urlaubsort nach einer versuchten Nötigung, die eine andere Zielrichtung (Unterlassung der Anzeigenerstattung) verfolgte - nicht zur Abwehr eines konkreten unmittelbar bevorstehenden Schadensereignisses, scheitert ein Schadenersatzanspruch bereits mangels adäquaten Kausalzusammenhanges.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:2005:RSA0000035

Dokumentnummer

JJR_20051020_LG00569_05400R00227_05D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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