Norm
ABGB §1155 Abs1Rechtssatz
Arbeitswillige nicht streikende Arbeitnehmer, die aufgrund des Streiks an ihrer Arbeitsverrichtung gehindert sind, müssen gegenüber dem Arbeitgeber ihre Leistungsbereitschaft erklären, um ihren Entgeltanspruch während der Arbeitsverhinderung zu wahren. An die Erklärung der Arbeitsbereitschaft durch den Arbeitnehmer sind strenge Anforderungen zu stellen sind: Er muss seine Dienste dem Dienstgeber ausdrücklich anbieten, seine Arbeitsbereitschaft also klar zu erkennen geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120420Dokumentnummer
JJR_20051219_OGH0002_008OBA00023_05Y0000_001