RS OGH 2005/12/19 8ObA23/05y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
beobachten
merken

Norm

ABGB §1155 Abs1

Rechtssatz

Arbeitswillige nicht streikende Arbeitnehmer, die aufgrund des Streiks an ihrer Arbeitsverrichtung gehindert sind, müssen gegenüber dem Arbeitgeber ihre Leistungsbereitschaft erklären, um ihren Entgeltanspruch während der Arbeitsverhinderung zu wahren. An die Erklärung der Arbeitsbereitschaft durch den Arbeitnehmer sind strenge Anforderungen zu stellen sind: Er muss seine Dienste dem Dienstgeber ausdrücklich anbieten, seine Arbeitsbereitschaft also klar zu erkennen geben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120420

Dokumentnummer

JJR_20051219_OGH0002_008OBA00023_05Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten