RS OGH 2005/12/20 1Ob236/05w, 1Ob98/07d, 8Ob32/15m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2005
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Norm

ABGB §163b
ABGB §163e Abs2
MRK Art8 IV3i

Rechtssatz

Liegen die für die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses des Antragstellers gemäß § 163e Abs 2 ABGB normierten Voraussetzungen nicht vor, weil dem Feststellungsantrag sowohl das Kind als auch die Mutter entgegentreten, so könnte die Verfassungskonformität des einfachgesetzlichen Ausschlusses des biologischen Vaters von der Feststellung seiner Vaterschaft nach einem formgerecht erklärten Anerkenntnis bei Eingreifen des wegen Ehelichkeitsstatus des Kindes relevanten Tatbestands des § 163e Abs 2 ABGB - vor dem Hintergrund der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 28. 6. 2003 (= VfSlg 16.928) entwickelten Leitlinien - zweifelhaft sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 236/05w
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 1 Ob 236/05w
  • 1 Ob 98/07d
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 98/07d
    Vgl aber; Beisatz: Auch im Hinblick auf Art 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Ausschluss eines Antragsrechts des (behaupteten) biologischen Vaters auf Feststellung seiner Vaterschaft gegenüber einem ehelich geborenen Kind, das im Familienverband mit seinem „rechtlichen" Vater lebt (zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 236/05w). (T1); Veröff: SZ 2007/102
  • 8 Ob 32/15m
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 Ob 32/15m
    Vgl aber; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120483

Im RIS seit

19.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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