RS OGH 2005/12/20 16Ok45/05, 16Ok8/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2005
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Norm

EG Amsterdam Art81
KartG 1988 §31

Rechtssatz

Die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung oder eines Beschlusses einer Unternehmensvereinigung brauchen nicht berücksichtigt zu werden, wenn diese (dieser) ersichtlich eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 45/05
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 16 Ok 45/05
    Beisatz: Hier: "Honorarordnung der Baumeister" (auch: "HOB") - unverbindlichen Verbandsempfehlung. (T1)
  • 16 Ok 8/10
    Entscheidungstext OGH 12.12.2011 16 Ok 8/10
    Auch; Beisatz: Zur Beurteilung des Vereinbarungszweckes sind auch die wirtschaftlichen Begleitumstände der Durchführung heranzuziehen. (T2)
    Veröff: SZ 2011/148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120477

Im RIS seit

19.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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