Norm
Haager UnterhaltsvollstreckungsübereinkommenRechtssatz
1. Die allfällige Anerkennung einer im Jahre 1999 in Ungarn abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung in Österreich ist nicht nach der EuGVVO zu beurteilen, weil die EuGVVO vom Grundsatz der Nichtrückwirkung ausgeht. Die EuGVVO ist nämlich erst am 01.03.2002 in Kraft getreten bzw. hat zwischen Österreich und Ungarn überhaupt erst ab dem 01.05.2004 Geltung.
2. Eine Anerkennung eines Vergleiches nach dem Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15.04.1958 kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
3. Eine Entscheidung ist dann nicht anzuerkennen, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich unvereinbar ist.
4. Ein ungarischer Staatsbürger fällt nicht unter die Schutzbestimmungen zugunsten österreichischer Staatsbürger, die der kroatischen oder ungarischen Minderheit im Burgenland angehören, weshalb hier die ungarische Sprache nicht zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zulässig ist.
5. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, sich die Entscheidung über den nach § 2 Abs. 2 GEG notwendigen Ausspruch bis zur „rechtskräftiger Beendigung des Unterhaltsverfahrens" vorzubehalten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anerkennung; ausländischer Vergleich; Minderheitenrechte; Haftung nach GEG; ordre public, EuGVVO; Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000094Dokumentnummer
JJR_20060120_LG00309_02000R00161_05H0000_002