Norm
DSt 1990 §20 Abs1Rechtssatz
Es liegt noch kein Zuständigkeitsstreit zwischen zwei
Rechtsanwaltskammern vor, wenn der Disziplinarrat der einen
Rechtsanwaltskammer den Disziplinarrat der anderen
Rechtsanwaltskammer bloß zur Durchführung des
Disziplinarverfahrens für örtlich zuständig hält, eine Abtretung der Disziplinarsache aber noch nicht erfolgt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120581Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008