RS OGH 2006/2/28 16Bkd6/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2006
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Norm

DSt 1990 §20 Abs1

Rechtssatz

Es liegt noch kein Zuständigkeitsstreit zwischen zwei

Rechtsanwaltskammern vor, wenn der Disziplinarrat der einen

Rechtsanwaltskammer den Disziplinarrat   der   anderen

Rechtsanwaltskammer   bloß   zur   Durchführung   des

Disziplinarverfahrens für örtlich zuständig hält, eine Abtretung der Disziplinarsache aber noch nicht erfolgt ist.

Entscheidungstexte

  • 16 Bkd 6/05
    Entscheidungstext OGH 28.02.2006 16 Bkd 6/05

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120581

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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