Norm
ABGB §901 II5Rechtssatz
Stellt die vom bisherigen Inhaber der Kassenvertragsstelle angerufene Landesberufungskommission nach Ausschreibung der Stelle mit Bescheid fest, dass der sich auf diese Stelle beziehende Kassenvertrag ungekündigt fortbesteht, so berechtigt dies die Krankenkasse zum Widerruf der Ausschreibung. Einem aufgrund der Ausschreibung zustande gekommenen Kassenvertrag wird durch den Bescheid die Geschäftsgrundlage entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120645Dokumentnummer
JJR_20060314_OGH0002_0040OB00198_05D0000_001