RS OGH 2006/4/20 4Ob13/06z, 4Ob209/06y

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Veröffentlicht am 20.04.2006
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Norm

PrAG §1 Abs1 Z3
UWG §2 D4

Rechtssatz

Vor Einführung der Bruttoauszeichnungspflicht war es für Fluglinien zulässig, Flugbeförderungen mit dem reinen Flugpreis zu bewerben, sofern die Ankündigung nicht irreführend war, also etwa deutlich darauf hingewiesen wurde, dass zum Flugpreis noch bestimmte Zuschläge verrechnet werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Flughafentaxe, Treibstoffzuschlag, Bearbeitungsentgelt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121568

Dokumentnummer

JJR_20060420_OGH0002_0040OB00013_06Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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