RS OGH 2006/5/24 6Ob80/06t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2006
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Norm

ZPO §477 Abs1

Rechtssatz

Wirkungslose Urteile sind nur solche Urteile, die aus tatsächlichen Gründen keine Wirkungen entfalten können, weil sie für oder gegen eine nicht existente Partei ergangen sind, oder völlig unverständlich

sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120861

Dokumentnummer

JJR_20060524_OGH0002_0060OB00080_06T0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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