Norm
ZPO §477 Abs1Rechtssatz
Wirkungslose Urteile sind nur solche Urteile, die aus tatsächlichen Gründen keine Wirkungen entfalten können, weil sie für oder gegen eine nicht existente Partei ergangen sind, oder völlig unverständlich
sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120861Dokumentnummer
JJR_20060524_OGH0002_0060OB00080_06T0000_003