RS OGH 2006/7/11 40R165/06w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2006
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Norm

MRG §16 Abs1
MRG §16 Abs2 Z3
MRG §16 Abs5
MRG §10 Abs3 Z1

Rechtssatz

Die Wirksamkeit der Übernahme von Instandhaltungsverpflichtungen durch den Mieter ist von der zulässigen Mietzinshöhe abhängig. Im Bereich des Kategoriemietzinses keine Instandhaltungsverpflichtung übernehmbar. Beim Richtwertmietzins rechtfertigt eine solche einen Abschlag. 5 % Abschlag für Erneuerungspflicht betreffend die Therme, ebenso 5 % Abschlag für Instandhaltungspflichten Gas, Wasser und Strom gewährt. Beim angemessenen Mietzins wird der ortsübliche Mietzins niedriger sein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Neuausmalen, Ausmalen, Heizung, Austauschpflicht Warmwasserboiler, Parkettboden Instandsetzung, Instandsetzungsverpflichtung, Erhaltungspflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2006:RWZ0000096

Dokumentnummer

JJR_20060711_LG00003_04000R00165_06W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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