RS OGH 2006/8/28 7Ra116/06i

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Veröffentlicht am 28.08.2006
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Norm

ZPO §10
AußStrG §78neu

Rechtssatz

Die Rechtsprechung, dass Rekurskosten nicht zuzusprechen sind, weil es sich bei der Bestimmung der Kuratorkosten um ein dem außerstreitigen Verfahren angelehntes Verfahren handle. Dem der Zuspruch von Rekurskosten grundsätzlich fremd sei (vgl 116 A ZPO15 § 10 E 21) kann nicht mehr aufrecht erhalten werden, zumal § 78 AußStrG neu nunmehr grundsätzlich eine Kostenersatzpflicht vorsitze und im Übrigen Kostenrekurse nunmehr zweiseitig sind (§ 521a Z 4 ZPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2006:RW0000346

Dokumentnummer

JJR_20060828_OLG0009_0070RA00116_06I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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