RS OGH 2006/8/31 6Ob15/05g

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Veröffentlicht am 31.08.2006
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Norm

AktG §4
AktG §203
AktG §205

Rechtssatz

Die aufgelöste Gesellschaft führt an sich die Firma unverändert fort und muss die Firma der Abwicklungsgesellschaft den Anforderungen des § 4 AktG entsprechen. Der Zweck der Aktiengesellschaft im Liquidationsstadium besteht in der Umsetzung des Gesellschaftsvermögens in Geld, Gläubigerbefriedigung und Verteilung der restlichen Vermögensmasse. Dass die Firmenänderung dem Abwicklungszweck dient oder diesen fördert, verlangt das Gesetz (§ 205 Abs 2 AktG) nicht. Jedenfalls für das Abwicklungsstadium nach dem dritten Gläubigeraufruf steht der Abwicklungszweck nicht stets einer Firmenänderung entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121130

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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