RS OGH 2006/9/12 2Ob142/06f, 2Ob22/12t, 7Ob154/13t, 2Ob20/14a, 8Ob135/17m

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Norm

KSchG §6 Abs2

Rechtssatz

Durch eine Klausel in den AGB beziehungsweise Vertragsformblättern, „dass die im folgenden Vertragstext fettgedruckten Vertragsbestimmungen zwischen mir/uns und dem Verkäufer beziehungsweise dessen Vertreter ausdrücklich besprochen und ausgehandelt wurden", wird der Vertragsinhalt grundsätzlich ohne Verhandlungen bloß (einseitig) „vorformuliert", also gerade nicht „im Einzelnen ausgehandelt". Es reicht nicht aus, dass die Klausel zwischen den Vertragsteilen bloß erörtert und dem Verbraucher bewusst gemacht worden ist oder dass der Unternehmer darauf bloß „durch entsprechende graphische Besonderheiten (Fettdruck oder Farbdruck, Hervorhebung usw) hingewiesen hat".

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 142/06f
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 2 Ob 142/06f
  • 2 Ob 22/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
    nur: Es reicht nicht aus, dass die Klausel zwischen den Vertragsteilen bloß erörtert und dem Verbraucher bewusst gemacht worden ist. (T1)
    Beisatz: Der Unternehmer muss vielmehr zu einer Änderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereit gewesen sein. (T2); Veröff: SZ 2013/8
  • 7 Ob 154/13t
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 154/13t
    Vgl auch; Auch Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/93
  • 2 Ob 20/14a
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 20/14a
    Auch; Beis wie T2
  • 8 Ob 135/17m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2018 8 Ob 135/17m
    nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121396

Im RIS seit

12.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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