RS OGH 2006/9/21 8ObA50/06w

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Norm

BPG §15

Rechtssatz

Aus dem Gesetzestext ergibt sich eindeutig, dass die „Gleichstellungsregelung" ausschließlich für den Leistungsfall gilt. Der zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehörende, aber vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer wird hinsichtlich der „unverfallbaren Anwartschaften" völlig anders behandelt als jene Arbeitnehmer, die einen Rechtsanspruch auf Versorgung haben. Begünstigte aus einer Unterstützungskasse haben kein Recht, bereits beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Leistung zu fordern oder über einen „Unverfallbarkeitsbetrag" zu verfügen, der nach dem Stand der Versorgungszusage im Zeitpunkt des Ausscheidens zu berechnen ist. Die im § 15 BPG angeordnete Gleichbehandlungspflicht bedeutet nämlich gerade nicht, dass die vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer nunmehr einen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Unterstützungskasse erhalten. Die Rechtsstellung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers kann nie eine stärkere als die des im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmers sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121450

Dokumentnummer

JJR_20060921_OGH0002_008OBA00050_06W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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