RS OGH 2006/10/16 16Bkd3/06, 16Bkd4/07, 10Bkd3/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2006
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 C1
RATG §2 Abs1
RL-BA 1977 §50 Abs1
ABGB §864a

Rechtssatz

Seit der Liberalisierung des Kostenrechtes sind Kostenvereinbarungen „nach oben und nach unten" grundsätzlich zulässig. Das besondere Vertrauensverhältnis, das zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten anlässlich der Begründung eines Vertretungsverhältnisses vorauszusetzen ist, begründet allerdings eine Aufklärungspflicht des Rechtsanwaltes, dass im Vollmachtsformular eine Honorarvereinbarung vorgesehen ist, die zu einer erheblich höheren Honorarverrechnung berechtigt als nach dem Rechtsanwaltstarif. Darüber hinaus ist sie in einem derartigen Fall nach § 864a ABGB vorgesehen. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht ist disziplinär zu ahnden.

Entscheidungstexte

  • 16 Bkd 3/06
    Entscheidungstext OGH 16.10.2006 16 Bkd 3/06
  • 16 Bkd 4/07
    Entscheidungstext OGH 19.05.2008 16 Bkd 4/07
    Beisatz: Solches Verhalten widerspricht der Ehre und dem Ansehen des Anwaltsstandes auch dann, wenn die betreffende Passage in einem eigenen Absatz und leicht hervorgehoben im Vollmachtsformular aufscheint. (T1)
  • 10 Bkd 3/08
    Entscheidungstext OGH 18.05.2009 10 Bkd 3/08
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121614

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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