RS OGH 2006/10/24 10Ob119/05f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2006
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Norm

EO §36 Abs1 D
ZPO §228 F

Rechtssatz

Die Möglichkeit, eine Klage (Impugnationsklage) nach § 36 EO zu erheben, schließt eine Klage (Feststellungsklage) auf Nichtbestehen der vollstreckbaren Forderung gerade nicht aus und begründet gegenüber einer solchen auch keine Streitanhängigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121332

Dokumentnummer

JJR_20061024_OGH0002_0100OB00119_05F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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