RS OGH 2006/10/30 13R178/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2006
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Norm

MRG §42 Abs4
EO §331
EO §333

Rechtssatz

1. Auch bei einer Genossenschaftswohnung gilt - ebenso wie bei einer Wohnung, auf die das MRG direkt Anwendung findet - die Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs. 4 MRG. Benötigt nun der Bestandnehmer das genutzte Objekt zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses für sich oder seine Angehörigen, so muss eine Verwertung im Sinne des § 333 EO scheitern.

2. Eine Exekution nach § 331 EO auf Mitnutzungsrechte eines Verpflichteten ist wohl nicht von vornherein völlig auszuschließen; die Verwertung muss freilich ohne rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des oder der übrigen Nutzungsberechtigten bzw. des Vermieters möglich sein

Entscheidungstexte

Schlagworte

Genossenschaftswohnung; Rechtsexekution; Anspruchsexekution; Wohnbedürfnis; Mitnutzungsrechte; Verwertung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000106

Dokumentnummer

JJR_20061030_LG00309_01300R00178_05G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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