Norm
ABGB §931Rechtssatz
Diese Bestimmung schafft kein selbständiges Recht zur Streitverkündigung und Nebenintervention, sondern ist vielmehr nur dann anwendbar, wenn die Verfahrensordnung derartige Institute vorsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121561Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009