RS OGH 2006/11/9 6Ob236/06h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2006
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Norm

ABGB §931

Rechtssatz

Diese Bestimmung schafft kein selbständiges Recht zur Streitverkündigung und Nebenintervention, sondern ist vielmehr nur dann anwendbar, wenn die Verfahrensordnung derartige Institute vorsieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121561

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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