RS OGH 2006/11/21 4Ob192/06y, 9Ob83/10m, 9Ob27/15h, 9ObA108/17y, 2Ob143/17v, 3Ob88/18i, 6Ob199/18k,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2006
beobachten
merken

Norm

AVG §58
AVG §68
ABGB §947

Rechtssatz

Dritte, die am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt waren, können nur durch die Gestaltungs- oder Tatbestandswirkung eines Bescheids gebunden sein. Die bloße Rechtskraft allein führt noch nicht zu Wirkungen für Dritte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121545

Im RIS seit

21.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten