RS OGH 2006/11/28 1Ob158/06a, 1Ob199/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2006
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Norm

AHG §1 Abs1 Cd14
Krnt GplG §12
Krnt GplG §18
WRG §38 Abs1

Rechtssatz

Die Gemeinde hat (hier aufgrund § 12 Abs 1 Z 2 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GplG)) die Pflicht im Flächenwidmungsplan unter anderem Flächen, für die Nutzungsbeschränkungen bestehen (wie etwa Hochwasserabflussgebiete) ersichtlich zu machen. Bereits bei Bestehen von konkreten Anhaltspunkten für eine Hochwassergefährdung trifft sie daher die Verpflichtung, sich Gewissheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Hochwasserabflussgebiets zu verschaffen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 158/06a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2006 1 Ob 158/06a
    Veröff: SZ 2006/175
  • 1 Ob 199/16w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 199/16w
    Vgl auch; Beisatz: Einem Käufer, der eine Liegenschaft im Vertrauen auf ihre Bebaubarkeit (nach dem Flächenwidmungsplan und die darin festgelegte Widmung Bauland-Wohngebiet) erwarb, ist nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs ein Amtshaftungsanspruch auf Ersatz seiner (Vermögens-)Schäden (etwa frustrierter Aufwendungen bei der Bebauung des Grundstücks) zuzubilligen. (T1)
    Beisatz: Hier: nö ROG 1976. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121623

Im RIS seit

28.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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