Norm
AHG §1 Abs1 Cd14Rechtssatz
Die Gemeinde hat (hier aufgrund § 12 Abs 1 Z 2 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GplG)) die Pflicht im Flächenwidmungsplan unter anderem Flächen, für die Nutzungsbeschränkungen bestehen (wie etwa Hochwasserabflussgebiete) ersichtlich zu machen. Bereits bei Bestehen von konkreten Anhaltspunkten für eine Hochwassergefährdung trifft sie daher die Verpflichtung, sich Gewissheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Hochwasserabflussgebiets zu verschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121623Im RIS seit
28.12.2006Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017