RS OGH 2006/11/30 8Ob115/06d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2006
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Norm

ZPO §17 C
ZPO §20 I
KO §110
KO §112

Rechtssatz

Im Prüfungsprozess (Feststellung einer Konkursforderung) hat ein Konkursgläubiger mangels rechtlichen Interesses keine Möglichkeit, auf Seiten des beklagten Masseverwalters dem Verfahren als Nebenintervenient beizutreten (Ablehnung der überwiegenden Lehre, wonach alle Konkursgläubiger dem Prüfungsprozess als Nebenintervenienten beitreten können, sofern sie nicht bereits Partei des Prüfungsprozesses sind).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121644

Dokumentnummer

JJR_20061130_OGH0002_0080OB00115_06D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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