RS OGH 2006/11/30 6Ob258/06v, 1Ob211/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2006
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Norm

ABGB §154 Abs3 G
ABGB §282 A

Rechtssatz

Die Einbringung einer Klage auf Gewährung oder Erhöhung von Pflegegeld durch einen besachwalteten Kläger, der durch seinen Sachwalter vertreten ist, der (auch) Rechtsanwalt ist, bedarf dann der vorangehenden pflegschaftsgerichtlichen Prüfung und allfälligen Genehmigung nach §§ 282, 154 Abs 3 ABGB, wenn der Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht erfüllt und daher ein Entgeltanspruch seines Sachwalters nach § 267 ABGB in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 258/06v
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 258/06v
    Veröff: SZ 2006/181
  • 1 Ob 211/08y
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 1 Ob 211/08y
    Gegenteilig; Beisatz: Eine Klage auf Erhöhung des Pflegegelds gehört zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb und bedarf daher nicht der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. (T1); Bem: Siehe dazu RS0124378. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121611

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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