RS OGH 2006/12/18 8ObA3/06h

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Norm

ABGB §1042 A
ABGB §1422
ABGB §1423

Rechtssatz

Die §§ 1422, 1423 ABGB räumen zwar demjenigen, der die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet, bezahlt, die Möglichkeit ein, eine Abtretung der Rechte zu begehren, verpflichten diesen aber nicht dazu. Hat der Zahlende nicht einmal schlüssig die Abtretung verlangt, so führt die Zahlung zur Tilgung und damit zum Untergang der Sicherungsrechte; es steht ihm gegen den Schuldner dann nur der Anspruch nach § 1042 ABGB zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121638

Dokumentnummer

JJR_20061218_OGH0002_008OBA00003_06H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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