Norm
ABGB §1042 ARechtssatz
Die §§ 1422, 1423 ABGB räumen zwar demjenigen, der die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet, bezahlt, die Möglichkeit ein, eine Abtretung der Rechte zu begehren, verpflichten diesen aber nicht dazu. Hat der Zahlende nicht einmal schlüssig die Abtretung verlangt, so führt die Zahlung zur Tilgung und damit zum Untergang der Sicherungsrechte; es steht ihm gegen den Schuldner dann nur der Anspruch nach § 1042 ABGB zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121638Dokumentnummer
JJR_20061218_OGH0002_008OBA00003_06H0000_001