Bei teilweisem Obsiegen mit einem zweiseitig gewordenen Kostenrekurs sind die Kosten nach den Grundsätzen des § 43 Abs 1 ZPO verhältnismäßig zuzusprechen (Quotenkompensation), wenn § 11 RATG idF des WohnAußStrBeglG BGBl I 113/2003 anzuwenden ist, also in Verfahren, die nach dem 31.12.2004 gerichtsanhängig wurden.