RS OLG Wien 2006/12/28 13R227/06g

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Veröffentlicht am 28.12.2006
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Rechtssatz

Bei teilweisem Obsiegen mit einem zweiseitig gewordenen Kostenrekurs sind die Kosten nach den Grundsätzen des § 43 Abs 1 ZPO verhältnismäßig zuzusprechen (Quotenkompensation), wenn § 11 RATG idF des WohnAußStrBeglG BGBl I 113/2003 anzuwenden ist, also in Verfahren, die nach dem  31.12.2004 gerichtsanhängig wurden.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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