RS OGH 2007/2/7 2Ob218/06g

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Veröffentlicht am 07.02.2007
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Norm

ASVG §8 Abs1 Z3 litc
ASVG §35 Abs2 zweiter Fall
ASVG §333
ASVG §335 Abs3

Rechtssatz

Da gemäß § 35 Abs 2 zweiter Fall ASVG bei den nach § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG Teilversicherten der Träger der Einrichtung, in der die Unterbringung erfolgte, als Dienstgeber gilt, kommt diesem konsequenter Weise auch das auf Dienstgeber abgestimmte und gegenüber Versicherten, denen Ansprüche auf Leistungen nach dem ASVG zustehen, zur Anwendung kommende Haftungsprivileg des § 333 ASVG - kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 335 Abs 3 ASVG - grundsätzlich zugute (hier: Rehabilitationsanstalt eines Sozialversicherungsträgers).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121738

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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