RS OGH 2007/2/15 6Ob266/06w, 6Ob147/10a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2007
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Norm

MedienG §7
MedienG §7a

Rechtssatz

Im heiklen, weil die Persönlichkeitsinteressen der Betroffenen besonders tangierenden Bereich der Berichterstattung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren hat der Gesetzgeber durch Einführung der (einfachgesetzlichen) Bestimmungen der §§7aff MedienG eine Konkretisierung der grundrechtlichen Spannungslage zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz vorgenommen, deren Wertungen in erforderliche Abwägungen einzubringen sind.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 266/06w
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 266/06w
    Beisatz: Der Identitätsschutz des § 7a MedG gilt nicht für Zeugen. (T1); Beisatz: Die Berichterstattung über die öffentliche Verhandlung als solche kann im Hinblick auf den verfassungs-und einfach-gesetzlichen Öffentlichkeitsgrundsatz nicht dem höchstpersönlichen Lebensbereich zugerechnet werden. (T2); Beisatz: Hier: Namentliche Nennung eines in der Öffentlichkeit bekannten Zeugen in einem Strafverfahren wegen Raubmords - Kriterien einer umfassenden Interessensabwägung. (T3); Veröff: SZ 2007/27
  • 6 Ob 147/10a
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 147/10a
    Vgl auch; Beisatz: Dass andere Personen als die Opfer, Verdächtigen oder Täter einer gerichtlichen strafbaren Handlung keinen (Schadenersatz?)Anspruch nach § 7a MedienG haben, bedeutet entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht, dass diesen Personen auch kein zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz gegen identifizierende Kriminalberichterstattung zukommt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121817

Im RIS seit

17.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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