RS OGH 2007/2/27 4R153/06h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2007
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Norm

KSchG §31e Abs3

Rechtssatz

Bei der Bemessung des Ersatzanspruches ist insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des Reisepreises Bedacht zu nehmen. Die sich vor allem am Reisepreis orientierende Formel Reisepreis/Reisedauer x voll vertane Tage x Minderungsquote versagt bei Luxusreisen, wenn der sich nach dieser Berechnung ergebende Betrag nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den von der Rechtsprechung festgelegten Schmerzengeldbeträgen steht. Ärger und Enttäuschung über einen nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Erholungsurlaub können nämlich selbst bei einer Luxusreise kaum höher bewertet werden, als leichte körperliche Schmerzen, für die in der Judikatur der österreichischen Gerichte rund EUR100,-- pro Tag zugesprochen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2007:RW0000381

Dokumentnummer

JJR_20070227_OLG0009_00400R00153_06H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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