RS OGH 2007/3/23 2Ob156/05p, 2Ob217/08p, 2Ob148/18f

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Veröffentlicht am 23.03.2007
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Norm

StVO §93 Abs1

Rechtssatz

Steht der Gehsteig - abweichend vom Normalfall - im Privateigentum, dann müssen die Worte „die entlang der Liegenschaft ... dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige" in § 93 Abs 1 StVO sinnvollerweise so ausgelegt werden, dass eine Streupflicht des Anrainers auch dann besteht, wenn der (dem allgemeinen Fußgängerverkehr dienende) Gehsteig nicht „entlang" (im Sinne von „außerhalb der eigentumsrechtlichen Grundgrenze") der Liegenschaft verläuft. Die dort normierte 3-Meter-Grenze wird auch hier nicht überschritten, die Entfernung ist quasi Null oder negativ.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121974

Im RIS seit

22.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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