Norm
ABGB §339Rechtssatz
Eine vom Gericht vollzogene zwangsweise Räumung ist keine eigenmächtige Räumung. Das Dazwischentreten der Behörde führt dazu, dass auch die zu Grunde liegende Verfahrenshandlung, wie etwa der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Übergabe der Liegenschaft gemäß § 156 Abs 2 EO keine Besitzstörung bilden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00519:2007:RWE0000023Dokumentnummer
JJR_20070418_LG00519_02200R00098_07D0000_002