RS OGH 2007/4/18 8ObA108/06z, 8ObA54/11s

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Veröffentlicht am 18.04.2007
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Norm

ArbVG §97 Abs1 Z1a
AÜG allg

Rechtssatz

Eine generelle Unzulässigkeit der Arbeitskräfteüberlassung lässt sich aus keiner gesetzlichen Vorschrift ableiten. Aus § 97 Abs 1 Z 1a ArbVG ergibt sich, dass jedenfalls eine zwischen dem Betriebsrat des Beschäftigerbetriebes und dem Betriebsinhaber zu schließende Betriebsvereinbarung erzwingbar ist, deren Zweck darin begründet ist, neben den in der Revision mehrfach erwähnten Rechten der Stammbelegschaft auch die Rechte der überlassenen Arbeitnehmer zu schützen. Aus dem AÜG und aus § 97 Abs 1 Z 1a ArbVG lässt sich somit ableiten, dass der Gesetzgeber nicht von einer Rechtswidrigkeit der Arbeitskräfteüberlassung ausgeht, sondern lediglich ein Instrumentarium zur Verfügung stellt, um den Schutz der Stammbelegschaft und den Schutz der überlassenen Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die Nichtausnützung dieses Instrumentariums führt nicht zum Ergebnis, dass die Arbeitskräfteüberlassung per se rechtswidrig wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122110

Im RIS seit

18.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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