RS OGH 2007/4/19 14Os43/07s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2007
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Norm

GRBG allg
MRK Art5 Abs3 IV3d
MRK Art6 Abs1 II6
StPO §193 Abs1
StPO §270 Abs1

Rechtssatz

Der Schutzzweck des § 270 Abs 1 StPO ist auch unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen beachtlich.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 43/07s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2007 14 Os 43/07s
    Beisatz: Hier: Eine Überschreitung der vierwöchigen Urteilsausfertigungsfrist des § 270 Abs 1 StPO um mehr als das Fünffache, ohne dass diese in außergewöhnlichem Umfang und Schwierigkeit des Falles eine Erklärung findet, liegt weit über dem Maß des unter dem Blickwinkel des §193 Abs1 StPO Erträglichen und verletzt solcherart das Grundrecht auf persönliche Freiheit. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122197

Im RIS seit

19.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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