Norm
UrhG §76c Abs1Rechtssatz
§ 76c Abs 1 UrhG wurde Art 7 Abs 1 der Datenbank-RL zwar sprachlich unterschiedlich (dort wird eine „in qualitativer oder quantitativer Hinsicht" wesentliche Investition verlangt), aber inhaltsgleich umgesetzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
InvestitionsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122222Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009