RS OGH 2007/6/21 6Ob162/05z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2007
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Norm

PHG §5

Rechtssatz

Die Unwirksamkeit eines Produkts, dessen Zweck darin liegt, bestimmte Rechtsgüter vor Gefahren oder Schäden zu schützen, ist als Produktfehler zu qualifizieren (so schon 2 Ob 162/97f).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 162/05z
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 162/05z
    Beisatz: Es macht keinen Unterschied, ob der Fehler auf einem „Zuviel", einem „Zuwenig" oder „Garnichts" an Wirkung beruht. (T1); Beisatz: Hier: Holzlasur war entgegen der Darbietung nicht oder nur sehr eingeschränkt für den erwarteten Holzschutz im Außenbereich geeignet. (T2); Veröff: SZ 2007/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122207

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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