Norm
AußStrG 2005 §45 IC2Rechtssatz
Im Verfahren außer Streitsachen ist eine Rechtsmittelbefugnis gegen Entscheidungen, die einem Antrag vollinhaltlich stattgeben, ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn die Entscheidung der Parteiendisposition entzogen und von Amts wegen zu treffen ist. Durch Parteienantrag dürfen nämlich nicht gegen zwingendes Recht verstoßende Gerichtsentscheidungen herbeigeführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122253Dokumentnummer
JJR_20070628_OGH0002_0030OB00130_07Z0000_001