Norm
StPO §369 Abs1Rechtssatz
Mit der Behauptung, dass der Schaden nicht nur durch die vom Schuldspruch umfassten Straftaten des Angeklagten, sondern auch durch andere (weder der Geschädigten noch anderen Personen vorwerfbare) Umstände verursacht worden sei, wird kein die Haftung des Angeklagten reduzierender Grund dargetan (§§ 1301 ff ABGB), zumal der Schädiger auch dann für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich bleibt, wenn zwei Umstände, beispielsweise einerseits die Straftat, andererseits eine besondere Veranlagung des Verletzten, nur zusammen die Schwere des Verletzungserfolges bedingen (so schon 15 Os 26/06x).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122423Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009