RS OGH 2007/8/29 7Ob75/07s, 2Ob98/12v, 4Ob131/20y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2007
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Norm

ABGB idF FamErbRÄG 2004 §163 Abs1 H8
ABGB idF FamErbRÄG 2004 §163 Abs2 H8

Rechtssatz

In der „Sphäre des Mannes" iSd § 163 Abs 2 letzter Satz ABGB liegt es auch, wenn sein genetisches Material nicht mehr geeignet ist, ein DNA-Gutachten zu erstatten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 75/07s
    Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 75/07s
    Beisatz: Hier: Degradierender Effekt von Fomalin auf die DNA Probe des Putativvaters. (T1); Veröff: SZ 2007/132
  • 2 Ob 98/12v
    Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 98/12v
    Vgl; Beisatz: Die in § 163 Abs 2 Satz 2 ABGB genannten Gründe „auf Seiten des Mannes“ müssen nicht verschuldensabhängig sein. (T2); Beisatz: Hier: Es ist der Sphäre des Mannes zuzurechnen, wenn trotz wiederholter Bemühungen eine Gewebeprobe des im Ausland bestatteten Mannes nicht erlangt werden kann. (T3)
  • 4 Ob 131/20y
    Entscheidungstext OGH 22.12.2020 4 Ob 131/20y
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hat das Kind (oder dessen Rechtsnachfolger) Kenntnis von der mutmaßlichen Vaterschaft eines bestimmten Mannes und ist der mutmaßliche Vater (oder dessen Rechtsnachfolger) greifbar, unterlässt das Kind aber ihm objektiv mögliche Schritte zum Nachweis der Vaterschaft nach § 148 Abs 1 ABGB, so liegt in der späteren Einäscherung des Leichnams des mutmaßlichen Vaters (bzw dessen Rechtsnachfolgers) kein Grund nur auf dessen Seite iSd § 148 Abs 2 ABGB vor, der das Kind am Nachweis der Vaterschaft nach § 148 Abs 1 ABGB hinderte. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122644

Im RIS seit

28.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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